Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2001Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34Artikel 2, Paragraph 34
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Entgeltberechnungsausschuß ist handlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
(2)Absatz 2,Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses übertragen werden soll, ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(3)Absatz 3,Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins und 2 sinngemäß.
Schlagworte
Verhandlungsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR40020175